Der BGH hat Anwälten wieder erklärt, was sie zu tun haben. BGH v. 20.08.2019 – VIII ZB 19/18
Aus dem Beschluß:
Ihr Wiedereinsetzungsbegehren hat die Klägerin danach – unter Vorlage von Sendeprotokollen für einen Zeitraum von 15.43 Uhr bis zuletzt 19.01 Uhr – im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht am Tag des Fristablaufs – 21. November 2017 – in der Zeit von 15.43 Uhr bis ca. 20.00 Uhr per Telefax nicht erreichbar gewesen sei. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme ab etwa 17.00 Uhr sei nicht möglich gewesen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer, wonach Bedenken gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung bestünden, da die Übermittlungsversuche bereits gegen 20.00 Uhr und damit vorzeitig abgebrochen worden seien, erwiderte die Klägerin, es habe offensichtlich ein technischer Defekt des Empfangsgeräts vorgelegen. Sie habe insgesamt mehr als 54 Übermittlungsversuche unternommen; weitere Versuche bis 23.59 Uhr könnten von ihr nicht verlangt werden.
Mehr als 54 Versuche sind nicht ausreichend, urteilte das LG Paderborn und der BGH bestätigte das.
Der Anwalt hat es bis 23:59 Uhr weiter zu versuchen:
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung durfte der Klägervertreter von weiteren Übermittlungsversuchen nach 20.00 Uhr nicht deshalb absehen, da er zuvor mehrfach versucht hatte, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, dies jedoch stets an der Belegung des Empfangsgeräts scheiterte. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss eine Partei hiermit und auch mit einer länger andauernden, durchgehenden Belegung des Faxgerätes des Gerichts – vorliegend am Nachmittag des 21. November 2017 über eine Dauer von zweieinhalb Stunden infolge des Empfangs eines umfangreichen Schriftsatzes – rechnen und deshalb weitere Übermittlungsversuche – auch nach 20.00 Uhr – unternehmen.
Kein Kommentar!
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2019/09/Warten.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2019-09-11 12:31:232019-09-11 12:31:23Von einem anderen Stern
Die Vorschrift zur Vertreterbestellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 53 BRAO) fristet ein Schattendasein. Oder wußten Sie, daß Sie den von Ihnen bestellten Vertreter der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen haben?
(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
1.
wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2.
wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
Das ist harter Tobak. Die Frist ist bei einer Grippe leicht überschritten und nicht nur der Jahresurlaub ist zu berücksichtigen. Unter Nr. 2. fällt auch die berufliche Abwesenheit. Abgestellt wird lediglich auf die Abwesenheit von der Kanzlei.
Einzelanwälte kann diese Vorschrift vor Probleme stellen, in funktionierenden Berufsausübungsgemeinschaften wird die Bestellung wohl keine Probleme aufwerfen. Da wird die Arbeit ziemlich automatisch übernommen.
Das reicht jedoch nicht, der bestellte Vertreter ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
Diese Vorschrift führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.
Pflichtmeldung an die Kammer
Die Bestellung eines Vertreters und die Anzeige bei der Kammer sind Berufspflichten und Verstöße dagegen können berufsrechtlich geahndet werden. Im Zweifel sollten Sie es unterlassen, der Kammer Urlaubsgrüße aus der Karibik zu schicken – falls Sie die Vertreterbestellung versehentlich unterlassen haben! Auch ansonsten kann es sinnvoll sein, uns vor einer Mitteilung an die Kammer einzuschalten, wir sind nicht nur auf das Waffenrecht spezialisiert, auch das Berufsrecht der freien Berufe gehört zu unseren Kernkompetenzen.
Jetzt galoppiert die Verwaltung
Durch das besondere Anwaltspostfach (beA) ist die Sache jetzt von besonderer Bedeutung.
Unten haben wird das Bild wiedergeben, daß für Rechtsanwalt Andreas Jede während seiner Urlaubsabwesenheit im Amtlichen Verzeichnis angezeigt wird. Achten Sie auf die eingeblendeten Registerkarten (Bild anklicken). Eine davon bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwalt Nikolas Krähn, der sich freundlicherweise zur Vertretung bereit erklärt hatte.
Die örtliche Rechtsanwaltskammer teilt dem Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung mit. Vertreter und Vertretener werden per eMail informiert, in unserem Fall:
Der beA-Benutzer Krähn, Nikolas (14193 Berlin) wurde dem Postfach Jede, Andreas (14193 Berlin) als VERTRETER zugeordnet.
Diese Zuordnung wurde von Rechtsanwaltskammer Berlin vorgenommen.
Na ja, an der Sprache arbeiten sie vielleicht noch.
Das Gesetz, genauer § 31a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO, verlangt, daß Vertretern der Zugang zu ermöglichen ist. Einzelheiten finden sich in § 2 – Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und § 25 RAVPV.
Das Verfahren ist verwirrend geregelt, § 25 Abs. 3 S. 1 u 2 RAVPV:
Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. 2Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.
Anwälte machen keinen Urlaub
Wir haben bei der RAK Berlin angefragt, wie viele Rechtsanwälte in 2018 ihre Vertreterbestellung angezeigt haben.
14.441 Mitglieder durfte die Kammer der BRAK zum 01.01.2019 anzeigen.
Einige machen einen langen Urlaub, andere lieber öfter einen kurzen Urlaub. Man sollte doch denken, daß jedes Mitglied – und sei es krankheitsbedingt – einmal im Jahr einen Vertreter bestellen und der Kammer anzeigen muß?
Geschätzte 10 Minuten pro Meldung bedeuten dann einen Aufwand von ca. 2.400 Stunden im Jahr allein für die Bearbeitung der Anzeigen. Das sind locker zwei Mitarbeiter, die von den üppigen Kammerbeiträgen bezahlt werden müssen.
Andererseits, vielleicht geht es der Berliner Anwaltschaft so schlecht, daß sie sich keinen Urlaub leisten kann? Oder ist die Arbeit so erquicklich, daß es schlicht keines Urlaubs bedarf?
Die Kammer hat uns daraufhin mitgeteilt, daß mangels Erhebung keine Auskunft gegeben werden kann. Die Anzeigen würden statistisch nicht erfasst werden.
Stillstand? Wir haben am 31.07.2019 eine Klage beim Landgericht Berlin, Dienststelle Tegeler Weg eingereicht.
Am 20.08.2019 erhalten wir auf Nachfrage die Auskunft, daß die Erfassung der Klage noch nicht erfolgt sei und dies auch noch ca. 3 1/2 Wochen dauern werde. Die Eingangsregistratur sei nur mit zwei Personen besetzt und zur Zeit sei man mit den Eingängen vom 08.07.2019 beschäftigt.
Alle unsere Versuche die Erfassung zu beschleunigen, sind gescheitert.
Auf unsere Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichtes läßt die Behörde sich entschuldigen und erklärt dies wie folgt:
Die Umstellung auf die Fachsoftware forumSTAR im November 2018 hat zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt:
Eine routinierte Anwendung der Software, die eine ähnliche Verarbeitungsgeschwindigkeit wie zuvor gewährleistet, wird von den Mitarbeitenden aktuell nach und nach erreicht. Regelmäßig auftretende technische Schwierigkeiten, deren Behebung sich schwierig gestaltet, behindern diese Lernprozesse jedoch immer wieder.
Die Klageeingänge am Ende des letzten Jahres vervielfachten sich enorm [1].
Selbstverständlich weiß die Senatsverwaltung von diesen unhaltbaren Zuständen. Das Landgericht zitiert:
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zeigte sich zuversichtlich, dass „auch die personelle Verstärkung der Justiz in den kommenden zwei Jahren zu einer nachhaltigen Entlastung im Bereich des Servicepersonals führen wird, so dass die Klageverfahren am Landgericht Berlin wieder in angemessener Zeit erfasst werden.“
Weiter schreibt uns das Gericht:
Der Abbau der Bearbeitungsrückstände wird fortwährend vorangetrieben, gestaltet sich jedoch mühsam. Ein effektiver Personalzuwachs konnte bisher nicht verzeichnet werden. Enge Kontrollmechanismen sind eingeführt und selbstverständlich werden alle Möglichkeiten einer geänderten Organisation und Struktur geprüft und soweit möglich umgesetzt.
Diese Mißstände sind der Justiz und der Regierung seit Jahren bekannt. Schon vor Jahren haben wir auf diesen Stillstand der Rechtspflege verwiesen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft die Partei bzw. ihren Prozessbevollmächtigten allerdings die Pflicht, binnen angemessener Frist wegen einer ausstehenden Vorschussanforderung nachzufragen (Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 6/93: binnen drei Wochen).
Das dokumentiert das jahrelange Desinteresse der Politik an einem funktionierendem Gerichtsbetrieb. Vor 8 Jahren haben wir das als Rechtswegverweigerung bezeichnet.
[1]das ist nun mal immer so am Ende eines Jahres und hat nicht unwesentlich mit dem Verjährungseintritt am Ende eines jeden Jahres zu tun↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/06/Justitia.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2019-09-05 16:19:512019-09-05 16:19:51Stillstand der Rechtspflege beim LG Berlin
Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. So bestimmt es § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Ab 2022 müssen Anwälte die Schriftsätze und Dokumente elektronisch einreichen.
Über diese Verpflichtungen wurde und wird heftig gestritten.
Gerichte sind für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar
Mittlerweile sind auch alle Gerichte elektronisch erreichbar. Wirklich alle?
Alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nach dem ERV-Gesetz für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Wirklich alle?
Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich, behauptet jedenfalls § 112c BRAO. Nach dieser Vorschrift gelten auch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen entsprechend. Damit gilt auch, und zwar uneingeschränkt, § 55a Abs. 1 VwGO.
Die Vorschrift bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze etc. als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden können.
Gerichtshof der Rechtsanwälte ist nicht für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar
Versuchen Sie nicht, den Anwaltsgerichtshof Berlin in den elektronischen Verzeichnissen zu finden. Es wird ihnen nicht gelingen. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr.
Das muss man sich nicht nur als Anwalt auf der Zunge zergehen lassen. Die Anwälte werden gezwungen, beträchtlichen Aufwand für den elektronischen Rechtsverkehr zu betreiben und die Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte übt Enthaltsamkeit.
Versuchen sie bloß nicht, den Anwaltsgerichtshof über das im selben Gebäude befindliche Kammergericht zu adressieren! Zwar leitet das Kammergericht freundlicherweise die für den Anwaltsgerichtshof bestimmten Schriftstücke weiter. Damit sind jedoch die Fristen gegebenenfalls nicht gewahrt. Das Haftungsrisiko ist erheblich!
Ob es wohl einen Amtshaftungsanspruch gibt, weil das Gesetz nicht umgesetzt worden ist?
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https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/06/Rules.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2019-07-26 14:35:532019-07-26 14:35:53Anwaltsgerichtshof Berlin ohne beA-Zugang
Vor dem Hintergrund der gegebenen Sach- und Rechtslage und bei Inblicknahme der (anstehenden) Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und der im zugehörigen Referentenentwurf[1] des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Anpassungen nationaler Vorgaben betreffend die Bestellung eines notwendigen Rechtsbeistandes für Verfolgte in Auslieferungssachen war Rudi Sorglos der von ihm benannte Rechtsanwalt als Beistand für das Auslieferungsverfahren zu bestellen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG i.V.m.141 Abs. 4 StPO).
Ich kann mir nicht helfen, dieser Kanzleistil erinnert mich doch sehr an Ludwig Reiners Definition des Reichsgerichtes, mit der er auf die berühmte Definition der Eisenbahn reagierte:
Was ist ein Reichsgericht? Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sich nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende beziehungsweise verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinander geschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollte Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkung zu erzeugen fähig sind, liefert.
Wir wissen nicht, was der freundliche Richter am OLG empfiehlt. Wir empfehlen für den Kanzleistil unter Anwälten unseren alten Beitrag: Kanzleistil
[1]Mittlerweile gibt es schon den Regierungsentwurf, nachdem die Umsetzungsfrist nicht eingehalten wurde: RegE↩
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