Regierung will Kunstsammler enteignen

Das Recht auf Eigentum ist nach Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ein Menschenrecht. Art 14 des GG bestimmt es zum Grundrecht. Es verpflichtet, soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen und Inhalt und Schranken werden durch das Gesetz bestimmt.

Das Gesetz bestimmt in § 903 BGB, daß der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann.

Nun plant die Bundesregierung, daß genau das nicht mehr der Fall sein soll. Nicht etwa planen sie ein Vorkaufsrecht oder dergleichen. Eine knallharte Enteignung!

Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) hat ihre geplante Reform des Kulturgutschutzgesetzes verteidigt. „Wir dürfen nicht länger tatenlos zusehen, wie die wichtigen Arbeiten in New Yorker Auktionen auftauchen“, sagte sie im Interview mit dieser Zeitung. Werke, die älter als 50 Jahre und mehr als 150.000 Euro wert sind, sollen künftig eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.
Quelle: WELT, 31.05.2015

Liebe Sammler, ich freue mich über Ihre Leihgaben, die ich bei Ausstellungen bewundern darf. Wenn Sie Ihre Sammlungen nicht bald ins Ausland verlegen, muß ich wohl an Ihrem Verstand zweifeln?

Schon bisher droht das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Freiheitsstrafen für die ungenehmigte Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut bis zu 2 Jahren an. Bisher betraf dies nur Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und in den Listen eingetragen ist. Nun älter als 50 Jahre, also geschaffen zu Lebzeiten vieler Sammler, mit einem Wert von mehr als 150.000 €. Nicht viel! Teure Mercedes, Porsche oder BMW sind Kunstwerke, Kultugut gar? So mancher deutscher Künstler wird seine Archiv-Werke dann wohl nicht mehr ohne Ausfuhrgenehmigung verkaufen können.

Von wem kommt der Vorschlag, na?

Nachtrag 11.07.2015
WELT 10.07.2015: Denn die Gesetzgeber wissen nicht was sie tun

Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung am 30. Mai 2015

der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ruft die Kammermitglieder dazu auf, sich anlässlich des 2. Jahrestages der Enthüllungen von Edward Snowden an der Demonstration der „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ am Samstag, 30. Mai 2015, 14:00 Uhr, vor dem Bundeskanzleramt zu beteiligen – gerne in Robe. Die „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ wollen auch angesichts der Enthüllungen über den BND und der neuen Planungen der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ein Zeichen gegen verdachtlose Massenüberwachung setzen. Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2015 einen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen.

Als Redner werden erwartet Dr. Burkhard Hirsch (Vizepräsident des Deutschen Bundestages a.D.), Peter Schaar (Bundesdatenschutzbeauftragter a.D.), Hans-Christian Ströbele (MdB) sowie RA Dr. Marcus Mollnau (Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin). Außerdem wird ein persönliches Grußwort von Edward Snowden an die Teilnehmer übermittelt werden.

Interessenten werden gebeten, sich kurz vor dem Termin unter www.stop-prism.de über mögliche Änderungen beim Ablauf der Demonstration zu informieren.

Jeder Bürger ist zur Veranstaltung herzlich eingeladen.

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

was machen Sie eigentlich mit dem vielen Altpapier in Ihrer Kanzlei?

Wir sind da ziemlich pingelig. Selbst die Briefumschläge der bei uns eingehenden Post kommen nicht in den Altpapiercontainer, sondern in den Reißwolf.

Und auch nicht in irgendeinen Reißwolf. Unser Reißwolf heißt Harry! Harry ist hungrig und zerreißt das Papier in so kleine Stückchen, daß das Ergebnis der Sicherheitsstufe P4 der DIN 66399 entspricht.

Schutzklasse 3 – sehr hoher Bedarf für besonders geheime Daten:
Der Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt gewährleistet sein. Andernfalls kann es zu einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit des Betroffenen kommen.

Das ist für uns ein ziemlicher Aufwand. Die Dinger halten nicht ewig und derjenige, der Harry füttert, muß sich auch um das Futter zuhause kümmern und kostet.

Größere Mengen lassen wir von zertifizierten Anbietern abholen und unter Beachtung der DIN und des Datenschutzgesetzes vernichten.

Es gibt natürlich Anwälte, die können alles besser. Billiger geht immer!

Lassen Sie sich doch einfach ‚mal von Ihrem Anwalt seinen Harry zeigen oder fragen ihn nach der Rechnung des zertifizierten Betriebes, der die Datenträger in seinem Auftrag vernichtet. Alleine aus der Reaktion des Anwaltes könne Sie erkennen, wie gut Sie bei ihm aufgehoben sind.

Solche immens wichtigen „Kleinigkeiten“ kosten.

Verkehrsunfall – Haftpflichtversicherung und die Kosten der Wasserbehörde

Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 01. April 2015 – 1 A 3418/13) hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls (an Ende seine Haftpflichtversicherung) die Kosten des Einsatzes der Wasserbehörde zu tragen hat, auch wenn diese „nur nachgeguckt“ hat.

Grund des Einsatzes der Wasserbehörde war, dass bei einem Unfall geringfügig wassergefährdende Betriebsstoffe in einen Graben am Unfallort gelaufen sind. Die Wasserbehörde begutachtete die Gefahrenstelle, entschied aber nichts Weiteres zu veranlassen.

Hiernach wurde der Verursacher durch Bescheid aufgefordert, die Kosten des Einsatzes zu erstatten. Das weitere Verfahren führte nun seine Haftpflichtversicherung. Sie erhob Widerspruch und begründete diesen damit,

dass der Geschädigte vom Schädiger nach der Rechtsprechung des BGH keinen Ersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Schadenermittlung verlangen könne. Ersatzfähig seien lediglich die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 33,60 €. Diese seien überwiesen worden.

Ab hier hatte dann der Verwaltungsrechtler seine helle Freunde:

Der streitfreundigen Haftpflichtversicherung war offensichtlich entgangen, dass es in diesem (Verwaltungs-) Verfahren darauf ankam, dass der Bescheid der Wasserbehörde rechtswidrig wäre und den Unfallverursacher hierdurch in seinen Rechten verletze.

Das kann natürlich nicht jeder Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung wissen. Deshalb steht’s im Gesetz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht stellt fest:

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Was das Gericht von der – sinnlosen – Klage hielt, weis ich natürlich nicht, möglicherweise könnte es dem Entscheidungsdatum zu entnehmen sein: 01.04.2015.

Natürlich ist es für alle Haftpflichtversicherten in Sinne einer günstigen Versicherungsprämie wichtig, dass unbegründete Ansprüche abgelehnt werden. Hier haben wir aber den gegenteiligen Fall, dass ein offensichtlich begründeter Anspruch – zum Schaden der Versicherten – von der Haftpflichtversicherung abgelehnt wurde und damit nur weitere – unnötige – Kosten verursacht wurden.

Schade nur, dass das bei den versierten Sachbearbeitern der Versicherer heute leider an der Tagesordnung ist.

Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

dürfen Rechtsanwälte eMail-Adressen wie
susi1991@web.de
oder
strolchi.berlin@gmail.com
benutzen?

Aber natürlich dürfen die das. Das ist doch nun wirklich deren Sache!

Auch ein Rechtsanwalt möchte vielleicht eine eMail-Adresse für den Mailverkehr mit der Partneragentur nutzen, die nicht sofort auf seinen Beruf hindeutet. Er ist schließlich Akademiker (vielleicht sogar mit Niveau). Er sucht schließlich den Erfolg.

Wenn er diese Adresse allerdings für die Kommunikation mit Ihnen nutzt, sollten Sie sich Ihre Gedanken machen. Auch wenn es dafür wahrscheinlich schon zu spät ist.

Zunächst einmal dürfte selbst unter den Berufsrechtlern weitgehend Konsens darin bestehen, daß die Kommunikation – die Ungeschützte – per eMail mit dem Mandanten nur dann keinen Verstoß gegen das Berufsrecht darstellt, wenn der Mandant damit ausdrücklich einverstanden ist. Die Tatsache, daß ein Mandant seine eMail-Adresse auf dem Briefpapier oder den Visitenkarten angibt berechtigt den Rechtsanwalt noch lange nicht, diesen Kommunikationsweg für seine Mandantenpost zu nutzen. Er schickt ja auch seine Nachrichten nicht auf einer Postkarte.

Auch wenn der Mandant dem Anwalt eine eMail schickt: „Verspäte mich um 15 Min.“ berechtigt das den Anwalt noch lange nicht, die ärztlichen Unterlagen über die STI-Diagnose per eMail an ihn zu schicken.

Aber wenn Sie damit einverstanden sind, daß Ihr Anwalt Ihnen (mittlerweile schon ein wenig altbacken, oder?) per eMail Informationen schickt, sollten Sie sich doch Gedanken darum machen, welchen Provider er nutzt.

Manche Anwälte investieren nicht wenig Zeit und Geld in die Infrastruktur ihres Büros. Eigene Domains, eigene eMail-Server, etc. pp.

Die anderen finden eine billigere Lösung. Für den Anwalt billiger.

Versuchen Sie es doch ‚mal damit, daß Sie bei jeder Mail an Ihren Anwalt (vielleicht unterhalb der Signatur, da fällt es ihm nicht auf) die Wörter „Koi“ und „Teichfilter“ unterbringen. Und dann achten Sie ‚mal darauf, ob sich die Werbung ändert.

Natürlich ist jede Sicherungsmaßnahme überwindbar. Verzichten Sie deshalb darauf, die Tür zu schließen, wenn Sie das Haus verlassen?

Natürlich ist die eigene Domain noch kein Hinweis auf einen eigenen Server. Aber wenn Sie auf die Buchstaben nach dem @ schauen und lesen schweigepflichtiger.anwalt@nsa.gov dann sollte das doch zu denken geben, oder?