Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

18 Kommentare
  1. Gastmann
    Gastmann sagte:

    Und man hat Ihnen keinerlei Gelegenheit gegeben, Ihre Rechtsauffassung, sei es vor oder nach der mündlichen Verhandlung, wenigstens schriftsätzlich zu Gehör zu bringen??

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Die zitierte Passage steht im Urteil. Vorher wurde das nicht problematisiert. Jetzt bleibt nur noch der Antrag auf Zulassung der Berufung.

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  2. maxrheub
    maxrheub sagte:

    „Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV) aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?“

    Was spräche denn allen Ernstes gegen einen solchen Rat?
    Auch mit Diabolos kann Unfug und schaden angerichtet werden, wenn Unbefugte damit und mit der Waffe hantieren. Angefangen beim „Kinderstreich“ mit der Nachbarskatze (aber alles schon verjährt …)

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Wenn man das Luftgewehr wegschließt ist die Sicherheit gegeben.

      Was wollen Sie noch alles wegschließen? Weckgummis auch wegschließen? Die Küchenmesser? Den Hammer und das scharfe Werkzeug?

      Nennen Sie irgendeinen Gegenstand und es wird bestimmt einen findigen (Kinds-) Kopf geben, dem ein Unfug damit einfallen wird.

      Genug ist einfach irgendwann genug …

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    • AG
      AG sagte:

      @ maxrheub:
      Ist die Waffe ordnungsgemäß verschlossen, kann genau gar nichts passieren. Das ist so die Intention der Aufbewahrungsvorschrift für Luftdruckwaffen.

      Im vorliegenden Prozess (ich oute mich hiermit als der Betroffene) hat sich die Richterin nicht nur diesen einen krassen Fehler erlaubt, sondern auch noch andere, z.B.:

      Die Dame unterstellte mir als dem Beschuldigtem sogar einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Luftgewehre, weil meine Lebensgefährtin ebenfalls einen Schlüssel für besagten Waffenschrank inklusive Luftgewehr und Diabolos besaß.
      Die Richterin führte aus, daß meine Gefährtinden diesen Schlüssel angeblich nicht haben durfte, da sie damit illegalerweise ebenfalls Verfügungsgewalt über die Corpora Delicti besessen habe.

      Herrn RA Jedes Einwand, dass Sie schließlich ebensfalls bereits 18 Jahre alt sei (weiter holte er, mit Pokergesicht, nicht aus ;-) ) quittierte die Dame zunächst mit einem irritierten Blick, erstarrte und fuhr dann kommentarlos das Thema unter den Tisch fallen lassend in Ihrem weiteren Vortrag fort.

      Tja.
      Setzen, sechs.

      Ich attestiere hiermit dem Verwaltungsgericht der besagten westdeutschen Landeshauptstadt deswegen weitreichende Inkompetenz und fehlende Kenntnis der waffenrechtlichen Materie.
      Ich behaupte, wer sich solche Schnitzer erlaubt, hat grundsätzliche Dinge der waffenrechtlichen Situation offenkundig nicht ad hoc parat und hat sich offenkundig auch keine Mühe gemacht, diese für die Verhandlung zumindest richtig zu recherchieren.

      Genau dagegen wendet sich dieser Blogbeitrag von Herrn Jede.

      Lieber Kommentarverfasser, aka „maxrheub“, um es Ihnen zu erklären:
      In diesem Blogbeitrag geht es nicht wirklich nur um kleine Bleibatzen und deren kindersichere Aufbewahrung.


      WARNHINWEIS:
      Verschliessen Sie in Ihrem Heim vorhandene Glasmurmeln! Geflitscht könnten diese Splittergeschosse Nachbartiere verletzen.

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        • Andreas Jede
          Andreas Jede sagte:

          Es ist schon eigenartig.

          Während in einem Rechtsstreit in Zivilsachen ab einem gewissen Streitwert mehrere Instanzen zur Verfügung stehen, ist der Rechtsmittelzug in Verwaltungssachen – also Bürger gegen den Staat – regelmäßig auf die erste Instanz vor dem Verwaltungsgericht begrenzt.

          Wenn man der Meinung ist, daß das Verwaltungsgericht daneben liegt, muß man zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und mit dessen Begründung das Oberverwaltungsgericht bspw. davon überzeugen, daß ernstliche Gründe gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Dann entscheidet das OVG ob die Berufung zugelassen wird. Erst dann wird das Berufungsverfahren durchgeführt.

          Hier werden wir den Antrag sicherlich stellen. In ein paar Jahren gibt es dann vielleicht die Entscheidung des OVG.

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          • Kevin Falkner
            Kevin Falkner sagte:

            Herzlichen Dank für die klarstellenden Ausführungen!
            Angesichts der Häufung schwer verständlicher Urteile zum WaffG gewinne ich den Eindruck, dass der Schießsport in Deutschland politisch unerwünscht ist.

  3. cw
    cw sagte:

    Da hier nicht erwähnt, nenne ich mal die Fundstelle 36.2.2 S. 2 AWaffVwV: „Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.“

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Herzlichen Dank für die schöne Fundstelle. Sie hat nur den Nachteil, daß die Verwaltungsvorschriften zwar die Behörden binden, nicht jedoch die Gerichte. Ein Förster hat da vor ein paar Jahren böse Erfahrungen gemacht:
      Förster ohne Jagdschein

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  4. Hal
    Hal sagte:

    Immer noch keine Entscheidung?
    Schade, dass es gegen den Bearbeitungsrückstand bei den VG’en keine Untätigkeitsklage gibt…

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Die Verfahrensdauer beim OVG ist tatsächlich ungewöhnlich. Sobald die Entscheidung, bei der mehrere Punkte strittig sind, bekannt wird, werde ich berichten.

      Antworten
      • Andreas Jede
        Andreas Jede sagte:

        Der 20. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (Versalien in der Entscheidung) hat am am 29. Januar 2024 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2019 abgelehnt. Der Antrag wurde aus Gründen zurückgewiesen, die mit den Gegenständen des Artikels nichts zu tun haben.
        Viereinhalb Jahre.

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  5. frank2507
    frank2507 sagte:

    @ Hal: für solche Fälle gibt es §§ 198 ff GVG. Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhält nur, wer bei dem mit der Sache befassten Gericht (also das OVG) die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, siehe § 198 Abs. 3 GVG).

    Ob man sich damit letztendlich einen Gefallen tut oder möglicherweise das OVG verärgert und man dann flugs seinen Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt bekommt, ist freilich eine andere Frage.

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