Antrag Corona Zuschuss

Corona Zuschuß und Strafbarkeit

Corona Zuschuß

Habe ich mich bei der Antragstellung zum Corona Zuschuß strafbar gemacht?

Der Zuschuß wird von der Investitionsbank Berlin (IBB) bereitgestellt. Kurz:

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR

Abgegebene Versicherungen

Bei der Antragstellung haben Sie zuvor noch folgende Versicherungen abgegeben:

  • Ich versichere, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist.
  • Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen vor dem 31.12.2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelte, insbesondere dass für mein Unternehmen vor dem 31.12.2019 keine Liquiditätsengpässe oder andere wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden und aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig sind.
  • Ich bestätige, dass die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet werden.

Sorgfältige Prüfung erforderlich

Grundsätzlich muß jeder Antragsteller selbst prüfen, ob die vorstehenden Erklärungen zutreffen. Das ist nicht so einfach. Nicht Gefühle, sondern Tatsachen sind gefragt.

In der Eile hat so mancher die vorformulierten Erklärungen abgegeben, ohne ihre Bedeutung vorher sorgfältig zu prüfen. Besonders hinterhältig ist der Hinweis auf die Allgemeine Gruppenfreisgtellungsverordnung. Wer kennt die schon (oben verlinkt)?

Wenn Sie Bedenken haben, ist es an der Zeit Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Dieser wird mit Ihnen sorgfältig die Einzelheiten durchgehen. Der Anwalt wird mit Ihnen unter anderem die Einzelheiten des § 264 StGB – Subventionsbetrug – besprechen.

Spätestens wenn Sie von der Polizei die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, ist es allerhöchste Zeit.

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