Coins

Verschwendung

Die Verwaltung kann einfach nicht mit Geld umgehen.

Und natürlich wird das Ganze auch noch vom Gesetzgeber gefördert. Der hat eine Vorschrift in die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gepackt, die der Behörde im Gerichtsverfahren gestattet, 20 € Pauschale für Telekommunikations- und Portokosten vom Gegner einzuholen[1]. Da die Behörde regelmäßig keine Anwälte für die Prozeßführung hinzuzieht, sind das die einzigen der Behörde zu erstattenden Kosten.

Selbstverständlich verzichtet die Behörde nicht auf die 20 €.

  • Es wird ein Kostenfestsetzungsantrag erstellt. Ziemlich genau vier Monate nach Abschluß des Verfahrens.
  • Der Antrag wird an das Gericht gesandt und wird vom Kostenbeamten bearbeitet.
  • Der Antrag wird vom Gericht an die Gegenpartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.
  • In Kenntnis des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO beanstanden wir den Antrag nicht. Auch wenn es erstaunt, daß die Behörde sich für ihre Kosten auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezieht. Bei uns entsteht also nur der Aufwand für die Verwaltung des Schriftstückes und die Entscheidung, nicht zu reagieren.
  • Der Kostenbeamte erläßt einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 20 € zuzüglich Zinsen und stellt ihn uns und der Behörde zu.
  • Die Behörde muß den Beschluß verwalten und die Kosten ins Soll stellen.
  • Wir müssen den Beschluß verwalten und versenden ihn an die hinter unserem Mandanten stehende Rechtsschutzversicherung und bitten um direkten Ausgleich des Betrages an die Polizei.
  • Die Rechtsschutzversicherung rechnet die Zinsen aus und überweist den Gesamtbetrag an die Behörde. Wenn ohne Zinsen gezahlt wird kann sich dann natürlich weiterer spannender Schriftverkehr unter den Beteiligen entwickeln.
  • Die Versicherung informiert uns über die Zahlung.
  • Wir löschen die bei uns vermerkte Zahlungsfrist.
  • Bei der Behörde gehen 20 € ein. Der Zahlungseingang muß bearbeitet werden, die Sollstellung wird  ausgeglichen.

Ich kann mich des Eindruckes nicht verwehren, daß ich da noch ein paar Sachen nicht berücksichtigt habe. Sicher scheint mir aber, daß bei der Behörde der Aufwand deutlich höher als 20 € ist. Den Kollateralschaden beim Gericht, Anwalt und dem Rechtsschutzversicherer wollen und können wir auch nicht berechnen.

Tja, eine Lösung weiß ich auch nicht. Die Landeshaushaltsordnung sieht nur bei Kleinbeträgen bis zu 5 € vor, daß sie nicht angefordert werden sollen[2].

Oder weiß jemand, wie man diesen Unsinn rechtmäßig beenden kann?

 

 

  1. [1]§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO
  2. [2] Anlage Nr. 2.6 zu § 59 LHO
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