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Das wollte der Gesetzgeber nicht

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die heutige Entscheidung des VG Magdeburg im Volltext eingestellt, die einen Jäger seinen Jagdschein kostet.

Was bisher geschah?

Dem Jäger wurde ein waffenrechtlicher Verstoß vorgeworfen. Der Strafrichter hat von einer Verurteilung abgesehen und ihn verwarnt. Jeder Strafverteidiger weiß (oder sollte es wissen): ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte futsch!

So steht das in § 5 WaffG, Einzelheiten: hier!

Das ist doch eine klare Vorgabe des Gesetzgebers?

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat eine Lücke für Spezialfälle gesehen, beispielsweise den ständigen Verstoß gegen waffenrechtliche Bußgeldvorschriften, und wollte auch für diese Fälle den Waffenbehörden die Möglichkeit einräumen, die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen; widerrufen werden können auch die Erlaubnisse derjenigen, die

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Messerscharf argumentieren nun einige Behörden, daß ein Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften immer gröblich ist und widerrufen unter Bezug auf Nr. 5 der Norm die Erlaubnisse.

Einzelheiten dazu finden Sie auf der Seite Deutsches Waffenrecht: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Bingo!

Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich.

Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.

Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]

Sage also bitte keiner, es ginge nicht!

  1. [1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.

In Deutschland wird geschossen – in der Schweiz umerzogen

Ich reibe mir die Augen; ein Artikel aus der Augsburger Allgemeinen nach der Ergreifung des Verwandten Brunos in der Nähe von Scuol, Graubünden:

Der Bär soll überwacht und verscheucht werden

Die Schweizer Behörden wollen den Bären jetzt ganz genau überwachen und ihn von Fall zu Fall verscheuchen. „Damit soll letztlich eine Umerziehung erreicht werden“, hieß es. „M13 muss wieder mehr Scheu vor den Menschen beigebracht werden, damit seine Fluchtdistanz wieder vergrössert werden kann. Damit soll auch verhindert werden, dass er regelmässig in Siedlungsnähe auftaucht und dort nach Fressbarem sucht.“

Haben die sonst nix zu tun?

Welch ein Glück für Deutschland, dass sich die Schweizer dieses Problems annehmen:

Ist doch Süddeutschland nur zur Hälfte auf den Bären vorbereitet. Das meint zumindest eine Mitarbeiterin des WWF in einem weiteren Artikel der Augsburger Allgemeinen:

„Seit dem Auftauchen von  «Problembär» Bruno vor sieben Jahren ist Bayern inzwischen nach Ansicht des WWF mit seinem Bären-Managementplan gut vorbereitet. Baden-Württemberg habe es dagegen versäumt, sich auf die Rückkehr des Bären vorzubereiten. «Bayern hat nach den Erfahrungen mit Bruno gehandelt und muss die im Managementplan festgelegten Schritte vorbereiten. Baden-Württemberg hingegen hat sich mit dem Bären noch nicht einmal auf dem Papier beschäftigt», kritisierte Christine Miller vom WWF.

Bären-Managementplan??? Allmächtiger!

Nur kein Mitleid mit der Kreatur!

Sieht der Jäger verletztes Wild, muß er es erlösen –
erlöst er ein tödlich verwundetes Tier einer streng geschützten Art, wird er streng bestraft.

So jedenfalls das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2011 – 32 Ss 31/11

1.
Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt.
a)
Das Handeln des Angeklagten unterfällt keinem der Ausnahmetatbestände des § 43 BNatSchG a. F. Zwar erlaubt § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder krankerTiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzügiich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben (vgl. Erbs/Kohlbaas-Dr. Stöckel/Dr. Müller, § 43 Rdnr. 13; Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. zu § 45 n.F. Rdnr. 21 ). Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs, 6 BNatSchG a. F. gerade nicht, es folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe an die zuständige Behörde.
b)
Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., der den Mindestschutz aller wildlebenden Tiere und Pflanzen sichern soll, enthält § 42 BNatSchG a.F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n.F.) als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis ,,aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a.F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Erbs/Kohlhaas – Dr. Stöckel/Dr. Müller, BNatSchG, § 42 Rdnr. 5). Die Verbote des § 42 BNatSchG sind daher vom Beweggrund und der Motivation des Handelnden unabhängig und schließen eine Eingriffsbefugnis auch dann aus, wenn in anderen Fällen ein „vernünftiger Grund“ zum Eingreifen anerkannt werden könnte (vgl. Kratsch in Schumacher/Fischer – Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., zu § 44 a.F. Rdnr. 9).

2.
Der Angeklagte war auch nicht gem. § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen.

Das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor (vgl. Erbs/Kohlhaas-Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 13 d). Hieraus folgt, dass ein Jäger die Verbote des § 42 BNatSchG a. F. zu beachten hat und, weil er sich insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Jagdrechts befindet, grundätzlich jedem anderen Normadressaten des BNatSchG gleichsteht.

3.
Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gemäß §§ 1 Satz 2, .17 Nr.1 TierschG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierschG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt.

Aus der Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG a. F. ergibt sich, dass ein genereller Vorrang des Tierschutzrechts nicht besteht. Es ist vielmehr im Einzelfall der Vorrang einer Norm des Tierschutz- oder des Artenschutzrechts zu prüfen. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel, § 39 Rdnr.8) Soweit es um die Tötung eines Tieres geht, also die Arterhaltung im Vordergrund steht, sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden; soweit es um die Methode der Tötung geht, also der Tierschutz im Vordergrund steht, sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel/BNatSchG, § 39 Rdnr. 8).

4.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht dle rechtlichen Merkmale eines aus dem Grundgedanken von §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG und § 22a Abs. 1 BJagdG entwickelten Rechts, ein verletztes Tier zu töten, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren.

Ein solches Recht könnte überhaupt nur eingreifen, wenn die Tötung erfordrlich ist. Erforderlich ist die Tötung eines verletzten Tieres aber erst dann, wenn es nicht eingefangen und einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden kann und alle lebensrettenden Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz,
6. Aufl.·, § 1 Anhang Rdnr.· 76; Ort/Reckewell in Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rdnr. 174; OLG Karlsruhe; NJW 1991 S. 116 f.).

Der Angeklagte hat aber keinerlei Versuch unternommen, eine tierärztliche Versorgung, ggf. durch Kontaktaufnahme zu anderen Jagdteilnehmern oder dem Jagdveranstalter zu organisieren und er hat auch sonst keine Anstalten unternommen, seiner Meldepflicht nach § 43 Ab. 6 BNatSchG a.F. nachzukommen und die zuständige Behörde über das verletzte Tier zu informieren. Der Angeklagte hat nicht einmal eine Nachschau vorgenommen, bevor er geschossen hat. Zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten … befand sich eine freie abgeerntete Ackerfläche, sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (in diese Richturg wohl Schmidt/Lüders: Der Schutzstatus der Wölfe in Deutschland – Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.

5.
Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld. Soweit er irrtümlich der Meinung gewesen ist, zu einer Tötung des Wolfes berechtigt zu sein, hat er sich in einem ersichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum i. S .v. § 17 StGB befunden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass ein Wolf nicht bejagt werden darf. Bei näherem Nachdenken wäre er aufgrund seines besonderen Wissens als Jäger auch ohne Weiteres zu der Einsicht gekommen, dass das Töten eines -Wolfes, im Gegensatz zu jagdbarem Wild, auch dann nicht erlaubt oder gerechtfertig tsein kann, wenn dieser Wolf verletzt ist. Zwar hätten die Zeugen K und Ni , im Gegensatz zu dem Zeugen B näch eigenen Angaben den Wolf ebenfalls „erlöst“. Sie hätten es aber in dem Wissen getan, dass dies nicht erlaubt ist, sie wussten also um das Verbot. Wenn der Angeklagte es, wie er meint, nicht wusste, so war dieser lrrtum vermeidbar.

Wir hatten zu dem Thema bereits berichtet:
Wolf und Recht
Wolf im Westen – Wolf im Osten

Wir sind sehr vorsichtig mit Richterschelte. Ich kann aber nicht nachvollziehen, warum sich der Senat nicht sachverständig hat beraten lassen. Auch ohne sachverständigen Rat über den Ablauf einer Drückjagd sollte einem Oberlandesgericht ein Blick in die UVV Jagd gut zu Gesichte stehen, ehe es diese dagegen verstoßende Verhaltensalternativen aufstellt. Ich bin ja gespannt, ob bei den nächsten Jungjägerausbildungen diese Hinweise aufgenommen werden:

sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Meine Sympathien hat der Verurteilte. Er hat versucht, die Kreatur von ihrem Leid zu erlösen. Diese Verhalten war ethisch alternativlos.

Wolf im Westen – Wolf im Osten

[singlepic id=60 w=250 h=200 float=left]Es kommt offenbar darauf an, wo Sie einen Wolf strecken. In den alten oder in den neuen Bundesländern? Oder spielt es gar eine Rolle, ob Sie Jäger oder Polizist sind?

Wir berichteten letztes Jahr über einehn Jäger, dem seine Tierliebe zum Verhängnis wurde: Wolf und Recht

Der Mann wurde mit 50 Tagessätzen und der Einziehung seiner Waffe bestraft, da er einen tödlich verletzten Wolf mit einem gezielten Schuß von seinen Qualen erlösen wollte. Das Landgericht Lüneburg hat die Entscheidung bestätigt: LG Lüneburg v. 23.10.2010 – 29 Ns 16/10 –

In Brandenburg sieht man das anders. Auf der B 169 bei Sedlitz ist ein Leitwolf angefahren und schwer verletzt worden. Die von der Polizei herbeigerufenen Jäger wurden von den Beamten aufgefordert, das Tier von seinen Qualen zu erlösen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, schließlich wollten sie nicht bestraft werden und ihren Jagdschein verlieren, griff ein Polizeibeamter zu seiner Dienstwaffe und tat das ethisch einzig Richtige: Ein Held!

Das setzte aber richtigerweise eine Diskussion in Gang.

Der Gnadenschuss für den Sender-Wolf Rolf aus einer Dienstwaffe der Polizei ist umstritten. Jäger behaupten, der Vollzugsbedienstete hätte den bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 169 bei Sedlitz schwer verletzten Rudelführer nicht töten dürfen. Jeder Weidmann stünde schon vor dem Kadi.
Quelle: Lausitzer Rundschau 21.01.2011

Unterstützung erhält unser Held von zuständiger Stelle aus dem Ministerium:

Das Naturschutzgesetz sieht einen Fall, wie den des verunfallten Wolfes Rolf konkret nicht vor. Trotzdem ist die Sachlage klar, so Ekkehard Kluge, zuständig für den Artenschutz im Brandenburger Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV).
Denn: Die Vorschriften des Tierschutzes bleiben in einem Sonderfall wie diesem unberührt, erläutert er. »Ist offensichtlich, dass ein Tier tödlich verletzt ist, darf ein Polizist als Amtsperson im Vollzug eigenständig die Entscheidung zum Gebrauch seiner Dienstwaffe treffen, um das Tier von unnötigen Leiden und Schmerzen zu befreien – auch wenn das Tier einen besonderen Schutz genießt«, sagt der Ministeriumsmitarbeiter. Die Ordnungshüter hätten an einem Unfallort diese besonderen Befugnisse, ohne dass dies für den Wolf speziell geregelt sein müsse.

Dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist bereits versichert worden, dass die Rechtmäßigkeit des Handelns des Vollzugsbediensteten nicht angezweifelt wird, erklärt Artenschutzexperte Ekkehard Kluge.
Quelle: Lausitzer Rundschau 12.02.2011
Hervorhebuungen durch den Verfasser

Nun studiere ich schon so lange Recht, auch das Jagdrecht, aber aus welchen Vorschriften sich wohl diese besonderen Befugnisse des Ordnungshüters am Unfallort ergeben, das weiß ich nicht. Wie immer: Ich lerne gerne dazu. Nutzen Sie die Kommentarfunktion und machen uns schlau.